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Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Bruno Dworzak

 „Verein zur Pflege mexikanischer Folkloremusik in Wien“

ZVR-Zahl: 878257786

Die Errichtung des Vereins Verein zur Pflege mexikanischer Folkloremusik in Wien mit Sitz in Wien wurde der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, am 02.11.2010 angezeigt. Es wird mitgeteilt, dass innerhalb der in § 13 (1) Vereinsgesetz 2002, BGBI. I Nr. 66/2992, normierten Frist von vier Wochen seitens der zuständigen Vereinsbehörde keine Erklärung, dass die Gründung des Vereines nicht gestattet wird, ergangen ist.

Der Verein ist somit am 30.11.2010 entstanden und kann seine Tätigkeit beginnen.

Auszüge aus den Statuten des Vereines

  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt das Kennen lernen und die Verbreitung mexikanischer Musik/Folklore, sowie die kulturelle Auseinandersetzung zwischen ihr und der in Österreich vertretenen Kulturen.

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

  • Als ideelle Mittel dienen

 

  1. Moderationskonzerte mit historischen und kulturellen Hintergründen.
  2. Staatliche Festakte von Mexiko zu besonderen Anlässen/Feiertagen.
  3. Musikalische Untermalung zu Reiseberichten oder Diavorträgen über Mexiko.
  4. Wohltätigkeitsveranstaltungen (Feste der Kulturen)
  5. Gesellige Zusammenkünfte

 

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  3. Spenden
  4. Sammlungen
  5. Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen (Schenkungen)

 

  • 4: Arten der Mitgliedschaft
  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (in der Gruppe aktive Musiker und Musikerinnen).

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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  5. Es gilt österreichisches Recht
  6. Der Gerichtsstand ist Wien
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